Das Verpflichtungsgeschäft
Mit einem Kaufvertrag erfolgt durch Antrag und Annahme ein Verpflichtungsgeschäft.
Mit der Verpflichtung der beiden Vertragspartner, den Vertrag zu erfüllen, entsteht das Erfüllungsgeschäft.
Leistung des Verkäufers:
- die Ware zur rechten Zeit, am richtigen Ort, in der richtigen Art und weise liefern und übereignen
- den Kaufpreis annehmen
Leistung des Käufers:
- die ordnungsgemäß gelieferte Ware annehmen und prüfen
- den Kaufpreis vereinbarungsgemäß bezahlen
Juni 30th, 2008 | Wirtschafts- und Geschäftsprozesse | Comments (0)
Die Bilanz ist eine kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden / Kapital (Passiva). Grundlage für die Aufstellung der Bilanz ist das Inventar.
Erstellung der Bilanz gemäß § 266 HGB aus dem Schlussbilanzkonto (SBK), Abschluss der Kapitalgesellschaften:
Jahresabschluss:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
Lagebericht (bei Personengesellschaften nicht unbedingt erforderlich):
- Gesellschaftsverlauf und Lage der Kapitalgesellschaft
- eventuell Vorgänge von besonderer Bedeutung, voraussichtliche Entwicklung, Forschung
Die Bilanz muss klar und übersichtlich gegliedert sein (§ 243 [2] HGB). Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Verbindlichkeiten sind gesondert auszuweisen und aufzugliedern (§§ 247, 266 HGB).
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Die mithilfe der Inventur ermittelten Bestände der einzelnen Vermögensposten und Schulden werden in einem besonderen Bestandsverzeichnis, dem sogenannten Inventar zusammengefasst.
Inhalt:
- Art
- Menge
- Einzelwerte
- Gesamtwerte gleichartiger Vermögensteile / Schulden
Gliederung:
- Vermögen
- Anlagevermögen
(Grundstücke und Bauten, Technische Anlage und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
- Umlaufvermögen
(Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Fertige und unfertige Erzeugnisse, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Kassenbestand, Bankguthaben)
- Schulden
- Errechnung des Reinvermögens (Eigenkapital)
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Bestandsaufnahme aller Vermögensbestände und Schulden. Vom Gesetzgeber einmal im Geschäftsjahr vorgeschrieben (§ 240 HGB).
Inventurverfahren:
- nach Art der Aufnahme:
- körperliche Inventur durch Zählen, Messen, Wiegen, Schätzen
- Buchinventur durch Entnahme aus den Geschäftsbüchern
- nach dem Zeitpunkt der Aufnahme:
- Stichtaginventur am Bilanzstichtag
- zeitliche Inventur, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Bilanzstichtag
Inventurzeitpunkte:
- Beginn oder bei Übernahme des Betriebes
- Zum Schluss jedes Geschäftsjahres
- Auflösung oder Veräußerung des Betriebes
Inventurgegenstand:
Erfassung aller Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge, Einzelwert und Gesamtwert gleichartiger Vermögensteile und Schulden.
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Inhalt ist und bleibt der selbe
Juni 30th, 2008 | Offtopic | Comments (0)