Handelsrecht – Kaufmannseigenschaft
§1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. §1 HGB (2) Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Kriterien: Umsatz Mitarbeiterzahl Höhe des Vermögens Größe der gewerblichen Räume Höhe der Förderungen Kunden