Handelsrecht – Kaufmannseigenschaft
§1 HGB (1)
- Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
§1 HGB (2)
- Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Kriterien:
- Umsatz
- Mitarbeiterzahl
- Höhe des Vermögens
- Größe der gewerblichen Räume
- Höhe der Förderungen
- Kunden