Handelsrecht – Kaufmannseigenschaft

§1 HGB (1)

  • Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

§1 HGB (2)

  • Jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen einen nach Art und Umfang in  kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Kriterien:

  • Umsatz
  • Mitarbeiterzahl
  • Höhe des Vermögens
  • Größe der gewerblichen Räume
  • Höhe der Förderungen
  • Kunden

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