Zustandekommen eines Vertrages durch Antrag und Annahme
Zustandekommen eines rechtsgültigen Vertrages
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (z.B. Verkäufer – Käufer) zustande, die in der Absicht abgegeben werden, einen bestimmten rechtlichen Erfolg zu erzielen.
1. Willenserklärung: Vertragsantrag
2. Willenserklärung: Vertragsannahme
Der Vertrag basiert auf einem Schuldverhältnis. Die Vertragspartner werden dabei zur Erfüllung der versprochenen Leistung verpflichtet (Verpflichtungsgeschäft).
Das Schuldverhältnis erlischt erst dann, wenn die Vertragspartner die jeweils geschuldete Leistung erbringen (Erfüllungsgeschäft).
Der Antrag
- Der Antrag muss an eine bestimmte Person gerichtet sein.
- Der Antrag muss so formuliert sein, dass die Annahme durch ein bloßes “Ja” zustande kommen kann.
- Ein rechtlicher Bindungswille des Antragstellers muss gegeben sein (§§ 145 ff. BGB).
Die Annahme
- Die Annahme muss sofort bzw. in angemessener Zeit erfolgen.
Bei einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, gilt das Schweigen auf einen solchen Antrag als Annahme (§ 362 HGB). - Eine abgeänderte oder verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§§ 130, 145 ff., 150 BGB)