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Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
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Wann sind Rechtsgeschäfte anfechtbar und wann nichtig?
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz ihm von Anfang an keinerlei Rechtskraft zubilligt.
- Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB
- Scherzgeschäft nach § 118 BGB
- Scheingeschäft nach § 117 BGB
- Formmangel nach § 125 BGB
- Gesetzliches Verbot nach § 138 BGB
- Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
Eine Willenserklärung/Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte, das heißt, sein wirklicher Wille ein anderer war.
- Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-, Übermittlungsirrtum (§§ 119, 120 BGB)
Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums
Beispiel: Die Einkaufsabteilung eines Betriebes schreibt die Bestellmenge von 1000 statt 100 Kugelschreiber in eine Bestellung. (Hier handelt der Verkäufer oft aus Kulanz) - Arglistige Täuschung (§§ 123, 124 BGB)
Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung
Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens, der laut Aussage des Verkäufers unfallfrei sein soll. Später stellt sich heraus, dass der Wagen einen Totalschaden hatte und der Käufer vom Verkäufer belogen worden war. - Widerrechtliche Drohung (§§ 123, 124 BGB)
Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage.
Merke:
Ein Rechtsgeschäft ist nach Anfechtung rückwirkend nichtig.
Nicht anfechtbar ist zum Beispiel: Motivirrtum.
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