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Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

  • Wann sind Rechtsgeschäfte anfechtbar und wann nichtig?

    Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

    Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz ihm von Anfang an keinerlei Rechtskraft zubilligt.

    • Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB
    • Scherzgeschäft nach § 118 BGB
    • Scheingeschäft nach § 117 BGB
    • Formmangel nach § 125 BGB
    • Gesetzliches Verbot nach § 138 BGB
    • Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB

    Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

    Eine Willenserklärung/Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte, das heißt, sein wirklicher Wille ein anderer war.

    • Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-, Übermittlungsirrtum (§§ 119, 120 BGB)
      Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums
      Beispiel: Die Einkaufsabteilung eines Betriebes schreibt die Bestellmenge von 1000 statt 100 Kugelschreiber in eine Bestellung. (Hier handelt der Verkäufer oft aus Kulanz)
    • Arglistige Täuschung (§§ 123, 124 BGB)
      Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung
      Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens, der laut Aussage des Verkäufers unfallfrei sein soll. Später stellt sich heraus, dass der Wagen einen Totalschaden hatte und der Käufer vom Verkäufer belogen worden war.
    • Widerrechtliche Drohung (§§ 123, 124 BGB)
      Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage.

    Merke:

    Ein Rechtsgeschäft ist nach Anfechtung rückwirkend nichtig.
    Nicht anfechtbar ist zum Beispiel: Motivirrtum.

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