Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Wann sind Rechtsgeschäfte anfechtbar und wann nichtig?

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz ihm von Anfang an keinerlei Rechtskraft zubilligt.

  • Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB
  • Scherzgeschäft nach § 118 BGB
  • Scheingeschäft nach § 117 BGB
  • Formmangel nach § 125 BGB
  • Gesetzliches Verbot nach § 138 BGB
  • Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Eine Willenserklärung/Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte, das heißt, sein wirklicher Wille ein anderer war.

  • Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-, Übermittlungsirrtum (§§ 119, 120 BGB)
    Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums
    Beispiel: Die Einkaufsabteilung eines Betriebes schreibt die Bestellmenge von 1000 statt 100 Kugelschreiber in eine Bestellung. (Hier handelt der Verkäufer oft aus Kulanz)
  • Arglistige Täuschung (§§ 123, 124 BGB)
    Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung
    Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens, der laut Aussage des Verkäufers unfallfrei sein soll. Später stellt sich heraus, dass der Wagen einen Totalschaden hatte und der Käufer vom Verkäufer belogen worden war.
  • Widerrechtliche Drohung (§§ 123, 124 BGB)
    Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage.

Merke:

Ein Rechtsgeschäft ist nach Anfechtung rückwirkend nichtig.
Nicht anfechtbar ist zum Beispiel: Motivirrtum.

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