Übertragung von Vollmachten – Die Prokura
Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt (Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
Umfang: ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt
Erteilung: ausdrücklich schriftlich oder mündlich, Eintragung in das Handelsregister
Artender Prokura:
- Einzelprokura (der Prokurist ist allein vertretungsbefugt)
- Gesamtprokura (mehrere Prokuristen können nur gemeinsam handeln)
- Filialprokura (Vertretung für eine Filiale)
Unterschrift: per prokura (ppa.)
Weiterführende Informationen: