Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr *****,
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie ein Problem bei der Bereitstellung von DSL-Anschlüssen durch den Anbieter HanseNet / Alice beklagen.
Endnutzer haben gemäß §§ 78 ff des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004, geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Teilnehmeranschluss an ein öffentliches Telefonnetz und auf Zugang zu öffentlichen Telefondiensten.
Das Angebot von breitbandigen Anschlüssen unterliegt gemäß §§78 ff. Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004, geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, nicht den Bestimmungen der Grundversorgung. Damit ist kein Anbieter verpflichtet, Endkunden mit einem breitbandigen Internetanschluss (z.B. DSL) zu versorgen.
Nach Ihren Angaben habe der von Ihnen gewünschte DSL-Anbieter HanseNet / Alice die Bereitstellung Ihres DSL-Anschlusses bei der Deutsche Telekom AG (DTAG) beauftragt. Die DTAG behindere nun die Bereitstellung des DSL-Anschlusses durch diesen Anbieter, indem sie den benötigten DSL-Port nicht freigebe.
Telekommunikationsanbieter schließen untereinander Vereinbarungen über Zugangsleistungen ab. Darin werden u. a. organisatorische, technische und finanzielle Vereinbarungen getroffen. Auf deren Basis können Wettbewerber Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der DTAG oder zu von ihr den Endnutzern angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen (so genanntes Resale) erhalten. In diesen Vereinbarungen werden auch die Abläufe festgelegt, nach denen die DTAG den DSL-Anschluss im Auftrag eines Wettbewerbers einrichten, frei schalten oder entstören muss. Insbesondere werden darin auch die Regeln bestimmt, nach denen ein DSL-Port der DTAG von Wettbewerbern belegt und wieder freigegeben wird.
Wenn es bei diesen umfänglichen Abläufen und Verfahren zu Verzögerung, z. B. durch einen Fehlerfall, kommt, ist deren Behandlung ebenfalls in diesen Vereinbarungen geregelt.
Gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Zugangsregulierung haben Wettbewerber die Möglichkeit, die Beschlusskammern der Bundesnetzagentur, bei Zusammenschaltungs- oder Zugangsproblemen zu Leistungen der DTAG, zwecks Erlass entsprechender Anordnungen anzurufen.
In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen mitteilen, dass einige Wettbewerbsunternehmen von ihrem Antragsrecht bei der Bundesnetzagentur Gebrauch gemacht haben. Die Verfahren, die sich im Schwerpunkt mit den Zeiten zur Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung befassen, werden voraussichtlich im März 2008 abgeschlossen werden.
Ich habe gegenüber den genannten Unternehmen kein Weisungsrecht hinsichtlich des Vorgehens in dem von Ihnen geschilderten kundenbezogenen Fall.
Ihr alleiniger Ansprechpartner für Ihr Anliegen wäre damit nur Ihr gewünschter DSL-Anbieter, der seinerseits als unmittelbar Betroffener ggf. gegen die DTAG tätig werden könnte, wenn er Sie als Kunde betreuen möchte. Sie sollten bei Schwierigkeiten im Rahmen der Freischaltung von DSL- Anschlüssen dieses auffordern, die Probleme mit der DTAG auszuräumen.
Im Übrigen bedanke ich mich für Ihren Hinweis. Hierdurch ist es möglich, bei der Marktbeobachtung ein besonderes Augenmerk auf diese Fallkonstellation zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
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